inno:va Steuerberatungs-gesellschaft mbH

Hauptniederlassung:
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41169 Mönchengladbach

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E-Mail:    info@innovaGmbh.net
Internet: innova-steuerberatung.de  

Geschäftsführer: Dipl.
Betriebswirt Frank Heesen

Niederlassung Düsseldorf:

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Heinrichstraße 155
40239 Düsseldorf

Telefon:   +49 211/5285692
Telefax:   +49 211 5285693

iNiederlassungsleiterin: Dipl. Betriebswirtin Nicoletta Buch

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Aktuelle Tipps zur Senkung der Lohnsteuer

Tipp 1: Aufmerksamkeiten (Geschenke an Mitarbeiter)  

Aufwendungen für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer, deren Wert netto 40 Euro nicht übersteigt, können unmittelbar als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden unmittelbar auf das Konto "Aufmerksamkeiten" oder "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" gebucht.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro inklusive Umsatzsteuer, also z.B.

  • Blumen,
  • Genussmittel (insb. Getränke)
  • ein Buch oder
  • ein Tonträger

die Sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Firmenjubiläum) zuwenden.
Die Zuwendung kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Einem Arbeitnehmer können in einem Jahr mehrfach Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 Euro zugewendet werden, z.B. zum Geburtstag und aus Anlass eines Firmenjubiläums.

Dasselbe gilt für Speisen bis 40 Euro, die dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Interesse einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs zugewendet werden.

 

Tipp 2: Sachzuwendungen  

Gem. §8 Abs.2 EStG sind Sachzuwendungen, die einen Freibetrag von 44Euro/Monat nicht überschreiten Steuerbefreit.

Beispiel: Dies gilt für einen Tankgutschein des Arbeitgebers über 25 Liter Diesel, einzulösen bei der benachbarten Tankstelle. Zu beachten ist hierbei, dass kein Gegenwert in Euro auf dem Gutschein vermerkt wird und der Gutschein über die Tankstelle direkt mit dem Arbeitgeber verrechnet wird.

 

Tipp 3: Sachprämien
   
Sachprämien (z. B. Vielfliegerprogramm "Miles and More"), die für beruflich erworbene Bonuspunkte gewährt und dem privaten Bereich des Empfängers zugeführt werden, sind zunächst im Rahmen des § 3 Nr. 38 EStG bis zu 1.080 Euro/Jahr steuerfrei.
Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig und individuell zu versteuern. Alternativ kann jedoch auch der Anbieter des Kundenbindungsprogramms die Einkommen-/Lohnsteuer des Prämienempfängers mit abgeltender Wirkung pauschal nach § 37a EStG versteuern.

 

Tipp 4: Rabattfreibetrag

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro/Jahr nicht übersteigen. (gem. §8, Abs.3 EStG)


 
Tipp 5: Kinderbetreuung

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen aufkommen.

 

Tipp 6: Gesundheit

Der Arbeitgeber kann Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen („…Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen…“) erbringen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hierfür kämen zum Beispiel Sportkurse in Frage, die das Gütesiegel „SPORT PRO GESUNDHEIT“ tragen.

 

Tipp 7: Internet und Telefon

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind Steuerbefreit.

Beispiel: Nutzt ein Außendienstmitarbeiter sein Diensthandy für private Gespräche, so sind diese Steuerfrei.

 

Tipp 8: Garage für Firmenwagen steuerfrei bezahlen lassen

Bislang war Ärger mit dem Fiskus programmiert, wenn Ihr Unternehmen oder Arbeitgeber Ihnen die Miete für die Garage ersetzte. Das Argument des Finanzamts: Die Miete sei zusätzliches Gehalt und damit voll steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte diesem Argument in letzter Instanz nicht (Aktenzeichen: VI R 145/99). Wenn Sie Ihren Firmenwagen in einer eigenen Garage unterstellen, erhalten Sie das Entgelt auf Grund eines neben Ihrem Arbeitsverhältnis bestehenden Nutzungsverhältnisses.

Die Miete müssen Sie allerdings zusätzlich versteuern. Vergessen Sie daher nicht, die Kosten der privaten Garage gegenzurechnen (anteilige Miete oder bei Eigentum Abschreibung und Zinsen etc.). Bei einer zusätzlich gemieteten Garage ist die Erstattung Ihres Unternehmens dagegen steuerfreier Auslagenersatz.

 

Tipp 9: Essensmarken

Jeder Arbeitgeber kann nach den gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinien Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant Schecks gewähren. Bis zu 3,10 Euro/Arbeitstag sind dabei steuer- und sozialabgabenfrei. Dazu muss sich der Arbeitnehmer ab 2009 arbeitstäglich mit 2,73 Euro aus seinem Nettogehalt beteiligen (bisher 2,67 Euro - amtlicher Sachbezugswert laut gesetzlicher Regelung).

 

Tipp 10: Typische Berufskleidung

 

Steuerfrei ist auch die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt (§ 3 Nr. 31 EStG). Dabei ist steuerfrei nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung der typischen Berufskleidung durch den Arbeitgeber.

Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung anzunehmen sein, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist (R 3.31 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Die Steuerfreiheit bei der Überlassung typischer Berufskleidung greift m. E. auch bei steuerfreien oder pauschaliert besteuerten 400-EUR-Jobs.

 

 

Die Inhalte dieser Information werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Die Innova übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Insbesondere ersetzen diese nicht das individuelle Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater. Stand: 01.06.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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