Kinderbetreuung

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen aufkommen.

Gesundheit
Der Arbeitgeber kann Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen („…Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen…“) erbringen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hierfür kämen zum Beispiel Sportkurse in Frage, die das Gütesiegel „SPORT PRO GESUNDHEIT“ tragen.