inno:va Steuerberatungs-gesellschaft mbH

Hauptniederlassung:
Schlaaweg 49
41169 Mönchengladbach

Telefon:  +49 2161/551381
Telefax:  +49 2161/551385

E-Mail:    info@innovaGmbh.net
Internet: innova-steuerberatung.de  

Geschäftsführer: Dipl.
Betriebswirt Frank Heesen

Niederlassung Düsseldorf:

ARAG - Bürohaus
Heinrichstraße 155
40239 Düsseldorf

Telefon:   +49 211/5285692
Telefax:   +49 211 5285693

iNiederlassungsleiterin: Dipl. Betriebswirtin Nicoletta Buch

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Sachzuwendungen

Gem. §8 Abs.2 EStG sind Sachzuwendungen, die einen Freibetrag von 44Euro/Monat nicht überschreiten Steuerbefreit.

Beispiel: Dies gilt für einen Tankgutschein des Arbeitgebers über 25 Liter Diesel, einzulösen bei der benachbarten Tankstelle. Zu beachten ist hierbei, dass kein Gegenwert in Euro auf dem Gutschein vermerkt wird und der Gutschein über die Tankstelle direkt mit dem Arbeitgeber verrechnet wird.

Sachprämien
Sachprämien (z. B. Vielfliegerprogramm "Miles and More"), die für beruflich erworbene Bonuspunkte gewährt und dem privaten Bereich des Empfängers zugeführt werden, sind zunächst im Rahmen des § 3 Nr. 38 EStG bis zu 1.080 Euro/Jahr steuerfrei.
Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig und individuell zu versteuern. Alternativ kann jedoch auch der Anbieter des Kundenbindungsprogramms die Einkommen-/Lohnsteuer des Prämienempfängers mit abgeltender Wirkung pauschal nach § 37a EStG versteuern.
Rabattfreibetrag
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro/Jahr nicht übersteigen. (gem. §8, Abs.3 EStG)
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